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Quellen

Standesamtsregister verstehen

Ab 1874 übernahm der Staat, was zuvor die Kirche tat. Für die letzten 150 Jahre sind die Standesamtsregister die zuverlässigste Quelle, die es gibt.

Beitrag

Mit dem preußischen Gesetz vom 9. März 1874 wurde zum 1. Oktober 1874 in Preußen die staatliche Beurkundung des Personenstandes eingeführt. Das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 übernahm die Regelungen nahezu wortgleich und trat zum 1. Januar 1876 im gesamten Deutschen Reich in Kraft.

Eine Ausnahme bildet das linksrheinische Gebiet: Dort gab es Zivilstandsregister nach französischem Vorbild bereits seit der Zeit um 1798. Wer im Rheinland forscht, findet dadurch staatliche Register, die achtzig Jahre älter sind als anderswo.

Die drei Register

Geburtsregister

Nennt Datum, Uhrzeit und Ort der Geburt, den Namen des Kindes, beide Elternteile mit Beruf, Wohnung und Religion sowie die anzeigende Person. Besonders wertvoll sind die Randvermerke: Spätere Heirat, Namensänderung, Legitimation, Scheidung und Tod wurden am Rand nachgetragen. Ein einziger Geburtseintrag kann so den gesamten weiteren Lebenslauf erschließen.

Heiratsregister

Das ergiebigste der drei. Es nennt beide Eheleute mit Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Wohnung sowie die Trauzeugen. Ein Heiratseintrag kann die Eltern beider Eheleute nennen und damit Hinweise auf die jeweils vorherige Generation liefern. Welche Angaben tatsächlich enthalten sind, hängt vom Zeitraum und dem jeweiligen Register ab.

Sterberegister

Nennt Sterbedatum, Sterbeort, Alter, Beruf, Wohnung, den überlebenden Ehepartner und häufig die Eltern des Verstorbenen — auch dann, wenn diese längst tot waren. Ein Sterbeeintrag von 1920 kann so einen Hinweis auf eine Geburt um 1840 enthalten.

Fristen und Einsicht

Das Personenstandsgesetz gibt vor, wie lange die Standesämter die Register selbst führen:

RegisterFortführungsfristDanach
Geburtenregister110 JahreAbgabe an das zuständige Archiv
Eheregister80 JahreAbgabe an das zuständige Archiv
Sterberegister30 JahreAbgabe an das zuständige Archiv

Solange die Fortführungsfrist läuft, erhalten die betroffene Person sowie deren Ehegatte oder Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge grundsätzlich Personenstandsurkunden. Andere Personen müssen in der Regel ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Für Geschwister gilt bei Geburts- und Sterberegistern eine erleichterte Regelung: Hier genügt ein berechtigtes Interesse. Nach Ablauf der Fortführungsfrist richtet sich die Benutzung nach dem jeweiligen Archivrecht.

Die Ausnahme für Forschende Auch vor Ablauf der Frist kann ein berechtigtes Interesse ausreichen, wenn seit dem Tod der letzten betroffenen Person mindestens 30 Jahre vergangen sind. Genealogische Forschung wird dabei regelmäßig als berechtigtes Interesse anerkannt — die Entscheidung liegt beim Standesamt.

Nebenregister nicht vergessen

Von jedem Register wurde eine Zweitschrift geführt und getrennt aufbewahrt — beim Amtsgericht oder bei der übergeordneten Behörde. Diese Nebenregister sind für die Forschung Gold wert: Wo das Hauptregister im Krieg verbrannt ist, existiert die Zweitschrift oft noch. Wer zu schnell aufgibt, weil das Standesamt „nichts mehr hat“, übersieht diesen Weg regelmäßig.

Für die Ostgebiete

Register aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten liegen teils in polnischen Staatsarchiven, teils beim Standesamt I in Berlin, das die Sammelstelle für Personenstandsfälle aus den nicht mehr deutschen Gebieten führt. Wer in Schlesien, Pommern oder Ostpreußen forscht, sollte beide Wege prüfen.

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